Einkaufs- und Bestellbedingungen
Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen der Clemens GmbH & Co. KG, Wittlich, Februar 2019
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB; juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB. Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher von uns mit unseren Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend einheitlichLieferantgenannt) geschlossenen Verträgen.
Hiervon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.
Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unterbreiten wir dem Lieferanten durch eine Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so kann der Lieferant dieses Angebot binnen einer Woche nach Eingang der Bestellung in Textform annehmen.Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns als solche ausdrücklich abgegeben werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Durchführung des Vertrages getroffen werden, sind vollständig schriftlich zu treffen.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferungfrei Hauseinschließlich der Verpackung sowie sämtliche Nebenkosten auch für Transport, Versicherung etc. ein.
2. Sofern nichts Anderes vereinbart werden Rechnungen von uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und inhaltlich prüffähiger Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt von Ware und Rechnung ausgeglichen.
§ 4 Lieferung
1. Die von uns in unserer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind für den Lieferanten bindend.Treten Umstände ein, die einer termingerechten Lieferung entgegenstehen oder werden solche Umstände für den Lieferanten erkennbar, ist dieser verpflichtet, die voraussichtliche Überschreitung uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des Nettolieferwertes, zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Unser Recht, gegen Nachweis einen höheren Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
3. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Aufforderung durch den Lieferanten erforderlich ist.
§ 5 Technische Vorschriften
1. Die Lieferungen und Leistungen müssen die allgemeinen technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland (z. B. DIN, VDE etc.) und des vereinten Europas (EN), insbesondere die Sicherheitsvorschriften (z.B. EMV-Richtlinie) erfüllen.2. Die Maschinen und Baugruppen müssen den gültigen EU - Vorschriften entsprechen und dürfen nur mit Konformitätserklärung / Einbauerklärung und CE-Kennzeichnung angeliefert werden.
§ 6 Zurückbehaltungsrecht/ Aufrechnungsrecht/ Abtretung
Die Aufrechnung durch den Lieferanten gegen uns zustehende Ansprüche ist nur wirksam möglich, soweit die Ansprüche des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.Wegen etwaiger Gegenansprüche des Lieferanten gegen uns aus früheren oder anderen Geschäften darf der Lieferant weder Lieferungen noch sonstige Leistungen zurückhalten.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.
Eine gegen dieses Verbot verstoßende Abtretung ist unwirksam.
Ansonsten stehen uns Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
§ 7 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.Diese Unterlagen dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung frei Haus an den in unserer Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen.Der angegebene Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.
Die Gefahr zufälligen Unterganges oder zufälliger Verschlechterung der Ware/ des Liefergegenstandes geht auf uns über, wenn die Lieferung am angegebenen Bestimmungsort ordnungsgemäß übergeben worden ist und durch uns abgenommen wurde. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung festgestellten Werte maßgebend.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten Ware geht mit vollständiger Bezahlung auf uns über.Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten, bzw. weiter zu veräußern.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt die Produktbeschreibung sowie die dem Lieferanten bekanntgegebenen Anforderungen.Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns frei von Rechts- oder Sachmängeln ist.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.
Ist eine Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung durch den Lieferanten nicht tunlich oder uns nicht zumutbar, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung nach angemessener erfolgloser Fristsetzung selbst durchzuführen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre.
2. Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese innerhalb einer Frist von 5 Werktagen anzuzeigen.
Anderweitige Mängel werden innerhalb von 5 Tagen angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges für uns feststellbar sind.
Bei versteckten Mängeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme zeigen, beginnt die Rüge- und Anzeigefrist erst mit der Entdeckung dieses Mangels.
§ 11 Urheberrechte/ Rechte Dritter und Produkthaftung
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.Der Lieferant hat uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, so dass die Ware ohne Verletzung von Rechten Dritter verwendet oder weiterveräußert werden kann.
Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich dabei auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehlern des von ihm gelieferten Produktes beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
§ 12 Rechtswahl/ Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt dem formellen und materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit CISG (UN-Kaufrecht) und der ROM I und II VO.2. Erfüllungsort für sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist der von uns jeweils angegebene Bestellort. Für den Fall, dass es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i. S. d. HGB handelt.
3. Sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. HGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz; Amtsgericht Wittlich, bzw. Landgericht Trier. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.